Satzung Whisky Club Uisce Beatha e. V.

Die Bezeichnung Mitglied, Ehrenmitglied, Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer stehen im Folgenden sowohl für weibliche wie für männliche Personen. Die Bezeichnung Club gilt als gleichbedeutend für Verein.

§1 Name des Vereins

1.1 Der Name des Vereins lautet „Uisce Beatha Whisky Club e. V.“.

(Das Wort Whisky leitet sich von „Uisce Beatha“ ab, gesprochen: ischke baha oder ischke ba, auf Deutsch bedeutet es „Lebenswasser“ oder „Wasser des Lebens“.)

1.2 Der Verein präsentiert sich nach außen durch das oben abgebildete Logo. Nur Vereinsmitglieder sind berechtigt das Logo als sichtbares Zeichen der Clubzugehörigkeit zu tragen, sich damit auszuweisen und zu verwenden.

§2 Sitz des Vereins

Der Verein ist in der Gemeinde 86929 Penzing, Ortsteil Untermühlhausen ansässig.

§3 Ziele des Vereins

3.1 Die Stärkung der freundschaftlichen Verbindung unter Mitgliedern des Clubs „Uisce Beatha Whisky Club e. V.“ und unter Whisk(e)y-Clubmitgliedern insgesamt.

3.2 Bildung – das Studium geschichtlicher und anderer Belange mit besonderem Bezug auf Schottland, Irland und Bayern für die Clubmitglieder zu fördern.

3.3 Das Ergreifen von Maßnahmen, um die Tradition, die Interessen und kulturelle Belange des Clubs „Uisce Beatha“ zu fördern.

§4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

4.1 Jeder, die an der Gründungsversammlung zu gegen war und die Mitgliederliste unterschrieben hat.

4.2 Jene, die auf Antrag mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

4.3 Ehrenmitglieder – s. Paragraph 6.

4.4 Mit dem Uisce Beatha e.V. Verbundene – s. Paragraph 7.

4.5 Entrichten des Mitgliedsbeitrags bis spätestens zum 31.1. des laufenden Jahres.

§5 Mitgliedschaften

5.1 Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich zusammen aus Einfachen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

5.2 Einfache Mitglieder sind solche qualifizierte Personen, die ihre jährlichen Mitgliedsbeiträge entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und sich für die Ziele des Clubs nach Paragraph 3 einsetzen.

5.3 Die Mitgliedschaft besteht solange, bis ein Mitglied seinen Austritt erklärt oder eine Zweidrittelmehrheit des Vorstandes ihn von der Mitgliederliste streicht.

5.4 Die Mitgliedschaft erlischt automatisch falls der Mitgliedsbeitrag für zwei Jahren nicht entrichtet wurde.

§6 Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann diejenigen in der Mitgliederversammlung für eine Ehrenmitgliedschaft vorschlagen, die in dessen Ermessen Besonderes für die Gesellschaft oder den Club geleistet haben. Ehrenmitglieder werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen wird von Ehrenmitgliedern nicht erwartet.

§7 Mit dem Verein Verbundene

7.1 Personen die sich für die Belange des Clubs  interessieren, sich für eine Mitgliedschaft jedoch nicht gemäß Paragraph 4.1 bis 4.3 qualifizieren und aktiv den Zielen der Gesellschaft gemäß Paragraph 3 dienen.

7.2 Diese Personen haben die Möglichkeit, die jährliche Mitgliederversammlung und andere Veranstaltungen des Clubs zu besuchen. 

7.3 Insbesondere Nichtwhisky trinkende Lebenspartner gelten als dem Verein Verbundene, da sie z. B. für Fahrdienste nach den Tastings unerlässlich sind.

§8 Vorstand

8.1 Alle Mitglieder des Vorstandes sind qualifizierte Mitglieder des Clubs

8.2 Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a. Vorsitzender

b. Stellvertretender Vorsitzender

c. Schatzmeister

d. Schriftführer

8.3 Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.

§9 Vorstandssitzungen und Aufgaben des Vorstandes

9.1 Der Vorstand trifft sich mindestens ein mal im Jahr, oder auch öfter, falls es die Interessen des Clubs erfordern. Die Beschlussfähigkeit ist ab drei anwesenden Vorständen gegeben. Der Vorsitzende (oder sein Stellvertreter) verfügen in Pattsituationen über eine zweite Stimme.

9.2 Der Vorstand vertritt den Club nach außen und ist legitimiert, alle Maßnahmen im Interesse des Clubs zu treffen, es sei denn, dass diese Maßnahmen nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen oder ausgeführt werden dürfen.

9.3 Der Vorstand verfügt insbesondere über die folgenden Kompetenzen:

a. Nachbesetzung von Vorstandspositionen im laufenden Jahr

b. Die Einrichtung von Beiräten und die Festsetzung derer Aufgaben und Kompetenzen.

c. Entscheidungen hinsichtlich der Verwendung von Geldern und anderen Vermögenswerten des Clubs im Sinne seiner Ziele.

9.4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

§10 Finanzen

10.1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

10.2 Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.

10.3 Sollte ein Mitglied während des laufenden Jahres ausscheiden, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung.

10.4 Die Mittel des Clubs werden auf dem Vereinskonto aufbewahrt oder investiert, wie es die Interessen des Clubs von Fall zu Fall gebieten.    

10.5 Der Vorstand legt fest, wessen Unterschriften für die Verwaltung, Nutzung und Einsatz des Vereinsvermögens benötigt werden.  

10.6 Der Vorstand ist für eine korrekte Buchhaltung und einen jährlichen Finanzbericht zuständig.

10.7 Es werden zwei Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung berufen, die nicht dem Vorstand angehören.

§11 Mitgliederversammlungen

11.1 Der Vorstand legt die Termine und Orte der Mitgliederversammlungen, die mindestens einmal in Jahr stattfinden, fest. Die Jahresversammlung findet in der Regel zum Jahresende statt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Versammlungsdatum schriftlich oder per E-Mail. Eine E-Mail ist ausdrücklich als Schriftform zulässig.

11.2 Die Mitgliederversammlung ist ab sieben stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern (nach Paragraph 4.1 bis 4.3) beschlussfähig.

11.3 Jede Wahl bedarf eines Wahlleiters, der von der Mitgliederversammlung berufen wird.

11.4 Nach einer Neuwahl ist der neue Vorstand umgehend in Amt und Würden, sobald der Wahlleiter sein Amt als beendet erklärt.

11.5 Abstimmungen werden durch eine einfache Mehrheit entschieden. In Pattsituationen steht dem Vorsitzenden eine zweite Stimme zu.

§12 Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehören

12.1 Dem Club Führung zu verleihen und ihm eine Richtung aufzuzeigen.

12.2 Die Wahrnehmung von Aufgaben, die ihm vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung übertragen werden.

12.3 Die Einberufung der Jahresversammlung und der Vorstandssitzungen.

§13 Zu den Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden gehören

13.1 In der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden in seinem Namen zu handeln und den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zu übernehmen.

13.2 Die Wahrnehmung von Aufgaben, die ihm vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung übertragen werden.

§14 Zu den Aufgaben des Schatzmeisters gehören

14.1 Die Aufgaben werden vom Vorstand von Fall zu Fall festgelegt.

14.2 Im Allgemeinen ist das Funktionieren des Clubs sicherzustellen, die Einsammlung der Mitgliedsbeiträge, die Buchhaltung und die Erstellung des Jahresberichtes sowie des jährlichen Finanzberichtes.

§15 Zu den Aufgaben des Schriftführers gehören

15.1 Die Aufgaben werden vom Vorstand von Fall zu Fall festgelegt.

15.2 Im Allgemeinen ist das Funktionieren des Clubs sicherzustellen, die Feststellung der Anwesenheit bei Sitzungen und die Protokollierung; Haltung des Mitgliederverzeichnisses, Aufbewahrung aller Vereinsdokumente und anderem Vereinseigentum.

§16 Pflichten und Rechte der Mitglieder

16.1 Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Förderung des Vereinslebens und dessen Ziele nach Paragraph 3.

16.2 Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder sind aufgerufen einen Whisk(e)y ihrer Wahl während einer Mitgliederversammlung zu präsentieren.

Inhalt der Präsentation sollte neben der Möglichkeit einer Verkostung (Dram) auch die Herkunft und die Geschichte des gewählten „Uisce Beatha“ sein.

16.3. Neumitglieder sind dazu verpflichtet einen Whisk(e)y ihrer Wahl während einer Mitgliederversammlung zu präsentieren.

Inhalt der Präsentation sollte neben der Möglichkeit einer Verkostung (Dram) auch die Herkunft und die Geschichte des gewählten „Uisce Beatha“ sein.

16.4 Ein Mitglied hat das Recht, eine Stimme in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen, sich aktiv an der Gestaltung des Vereinslebens zu beteiligen und an clubeigenen Veranstaltungen teilzunehmen.

§17 Satzungsänderungen

17.1 Eine Satzungsänderung kann nur mir einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

17.2 Änderungsanträge müssen beim 1. Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Datum der Mitgliederversammlung eingereicht und der Einladung beigefügt werden.

Rettenberg im Allgäu, 04. Dezember 2009